Casino-Rechtslage
Rechtslage bei Glücksspielen
Oft ist in Deutschland von einem Glücksspielmonopol die Rede. Das ist jedoch nicht völlig zutreffend. Die gesetzliche Regelung des Betreibens von Glücksspielen unterliegt zu einem großen Teil den Ländern. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2006, dass ein stattliches Monopol geregelt durch eine Glücksspielgesetzgebung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das gilt insbesondere bei einem Ausschluss privater Anbieter und dem gleichzeitigen Bewerben von staatlichen Glücksspielangeboten und eben nicht der vorrangigen Prävention vor Glücksspielabhängigkeit. Aktuell wird der Betrieb im Strafgesetzbuch geregelt und gewährt verschiedenen Unternehmen das Recht, per Lizenz in gewissem Umfang Glücksspiele in Spielbanken, Casinos und gastronomischen Einrichtungen zur Unterhaltung zu anzubieten.
Geschichte der Rechtsauslegung
Die frühe Rechtsauslegung bei Glücksspielen wurde schon immer recht frei von der jeweiligen Obrigkeit festgelegt. Trotz Verboten und Strafen konnte das Glücksspiel jedoch niemals verhindert werden. Auch die Klassifizierung der unterschiedlichen Spiele als legal oder illegal bzw. harmlos oder gefährlich ändert sich mehrmals. Im 18. Jahrhundert gab es die ersten Einrichtungen, die vor allem in den Kurorten errichtet wurden und heute als ersten richtigen Casinos bezeichnet werden können.
Mit der Reichsgründung 1872 wurde diese jedoch in Deutschland wieder geschlossen, da eine zunehmende Skepsis eintrat. Erst 1933 wurde das Glücksspielverbot wieder aufgehoben. Seit 1950 herrscht ein staatliches Quasimonopol, welches dem Bund einen Anteil von etwa 80% aller Gewinne aus dem Betrieb von Glücksspielen gewährt.
Der Glücksspielstaatsvertrag von 2008
Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Vereinbarung aller 16 Bundesländer zur Schaffung einer einheitlichen Rechtsauslegung bei Glücksspielen. Oberstes Ziel soll hierbei die Suchtprävention einnehmen. Weiterhin soll das Angebot eingedämmt und kontrollierbar sein, um Betrug, Kriminalität und verbundenen illegalen Tätigkeiten vorzubeugen. Eine staatliches Monopol wird so nur durch eine wirksame Suchtprävention gerechtfertigt.
Glücksspiele im Internet sind nach dem Glücksspielstaatsvertrag gänzlich verboten. Der Betrieb von Automatenspielen ist von diesem Vertrag nicht betroffen. Der Europäische Gerichtshof entschied 2010, dass das Monopol bei Sportwetten, welches aktuell der Staat inne hat, überarbeitet werden muss. Verschiedene Bundesländer, insbesondere Schleswig-Holstein drängen auf die Auflösung des Staatsvertrages. In der Folge wurde zusätzliche Konzessionen gewährt.
Diese besitzen allerdings nur eine kurze Gültigkeit. Die Neuschreibung des Staatsvertrages ist nach wie vor nicht durchgesetzt. Ob diese zu einer Liberalisierung oder zu einer Verschärfung der Glücksspielgesetzgebung führen wird, bleibt abzuwarten. Wenn Sie mehr über dieses Thema in Erfahrung bringen möchten, dann finden Sie sicher diesen Wikipedia Artikel mit Bezug zur Rechtsauslegung spannend.
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